Stand: 2019-10

Inhatsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Universitäts Basketball Club Münster e.V., abgekürzt „UBC Münster“ und ist registriert im Vereinsregister Münster unter der Nummer VR 2359.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.Juli des Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Basketball- und des Rollstuhlbasketballsports in Münster. Hierzu betreibt und fördert der Verein den Breiten- und den Leistungssport – insbesondere im Bereich des Schulbasketballsports, den Jugendbasketballsport -, die sportliche Freizeitgestaltung, die Jugendpflege und das Zustandekommen internationaler Begegnungen. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
  2. Eine vornehmliche Aufgabe sieht der Verein in der Förderung des Behindertensports. Zu diesem Zweck ist die Rollstuhlbasketball-Abteilung Mitglied im Behindertensportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BS NW), mit Sitz in Duisburg.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für die Spieler gilt der Grundsatz, dass sie, motiviert ausschließlich durch Freude und Interesse am Basketballsport, unentgeltlich spielen, Vereinsmitglieder sein müssen und insoweit mit jedem anderen Vereinsmitglied gleichbehandelt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Beitragsleistung.
    Von diesem Grundsatz kann ausschließlich im Bereich der Leistungsmannschaften durch Zahlung von Aufwendungsersatz und in Ausnahmefällen auch durch Zahlung von Gehältern abgewichen werden.
  6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Von diesem Grundsatz kann für Sachaufwendungen eine Ausnahme gemacht werden.
  7. Eine Ehrenamtspauschale kann in Ausnahmefällen zusätzlich für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gezahlt werden. Trainer, die nebenberuflich tätig werden, können ebenfalls eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
  8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden ohne Ansehen von Geschlecht, Beruf, Konfession oder Staatsangehörigkeit.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss oder mit Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum 30.06. des jeweils laufenden Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Frist von sechs Wochen einzuhalten ist. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu schicken, es gilt das Datum des Posteingangs.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung, in der der Ausschluss angedroht wurde, ein Monat ohne Eingang des gesamten rückständigen Betrages auf dem Vereinskonto verstrichen ist.
  4. Ein Mitglied kann ebenso durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft und in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt oder durch vereinsschädigendes Verhalten die Interessen des Vereines verletzt. Ein Ausschlussgrund stellt auch ein grober Verstoß gegen Vereinsinteressen, die Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, ein grob unsportliches Verhalten oder eine sonstige unehrenhafte Verfehlung dar. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes stehen dem Mitglied keine weiteren vereinsinternen Rechtsbehelfe zu.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein. Der Ausgeschiedene hat alle in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der jeweils gültigen Haus- und Betriebsordnungen zu besuchen.
  2. Die Mitglieder wirken in der Mitgliederversammlung bei der Bildung der Vereinsorgane mit. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben die Mitglieder das aktive Wahl- sowie Stimm- und Vorschlagsrecht. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen gelten die zusätzlichen Regelungen aus §6.
  3. Als Mitglied des Vereins sind alle Mitglieder an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Die Mitglieder sind auch gehalten, sich für die Förderung des Vereins einzusetzen. Dazu gehört insbesondere auch, nach besten Kräften in der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, den jeweilig festgesetzten Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu entrichten.

§ 6 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern zusätzlich Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Zweifache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gesamtvorstands über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
  3. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt. Der gesamte Jahresbeitrag wird bei diesen Mitgliedern jeweils zum 01.07. in Rechnung gestellt.
  6. Mitglieder, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, wird der Beitrag vierteljährig (jeweils pro Quartal) per Banklastschrift eingezogen. Die Vorabankündigung erfolgt einen Tag vorher.
  7. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  8. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  • Die Mitgliedsbeiträge und Beitragskategorien sind im Internet unter www.ubc.ms und zusätzlich in der jeweils aktuell gültigen Fassung in der Geschäftsstelle des Vereins einsehbar.

§ 8 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Ebenso wenig haftet der Verein für Sachen, die in den vom Verein benutzten Anlagen abhandenkommen oder beschädigt werden.

§ 9 Organe und ständige Einrichtungen des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  3. Gesamtvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, gelten die Regelungen aus §6.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) (Alternative: schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge, insbesondere solche auf Satzungsänderung, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Ordnungsgemäßheit der Einberufung der Mitgliederversammlung soll bei deren Beginn festgestellt und in der Niederschrift vermerkt werden.
  3. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage oder in einem Informationskasten der Geschäftsstelle des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht sowie den Kassenbericht, der vorher von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft worden ist, vor.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  6. Entgegennahme, Erörterung und Genehmigung des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Kassenberichtes betreffend den Zweckbetrieb
  7. Entgegennahme des Berichtes des Abteilungsleiters Rollstuhlbasketball
  8. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  9. Wahl des Gesamtvorstandes (ausgenommen Jugendwarte und Abteilungsleiter Rollstuhlbasketball; diese werden vom Jugendausschuss bzw. der Rollstuhlbasketball-Abteilung gewählt)
  10. Wahl der Kassenprüfer
  11. Beschlussfassung und Beratung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins.
  12. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des geschäftsführenden Vorstand fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand beschließen. Der geschäftsführende Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung hat dann binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattzufinden. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Ist der Präsident nicht anwesend, gilt die Regelung unter § 12 1. Absatz Satz 1.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist der Präsident nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung von dem Vizepräsidenten geleitet. Sollte der geschäftsführende Vorstand nicht anwesend sein, wird die Mitgliederversammlung von einem Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges oder der vorherigen Diskussion einem Versammlungsleiter, der nicht aus den Reihen des geschäftsführenden Vorstandes kommt, übertragen werden.
  3. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn einer Versammlung einen Protokollführer zu bestimmen. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von einem Mitglied des Gesamtvorstands zu ziehende Los.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem Versammlungsleiter, dem anwesenden geschäftsführenden Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen der Versammlungsleiter und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  9. Das Protokoll kann binnen einer Frist von zwei Monaten über die Geschäftsstelle angefordert werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der geschäftsführende Vorstand kann Gäste zulassen.

§ 13 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

– dem/der Präsidenten/in,

– dem/der Vizepräsidenten/in,

– dem/der Schatzmeister/in

  1. Der Gesamtvorstand wird aus dem geschäftsführenden Vorstand und folgenden Ämtern gebildet:

– dem/der ehrenamtlichen Geschäftsführer/in,

– dem/der Sportwart/in,

– dem/der Jugendwart/in,

– dem/der Pressewart/in,

– dem/der Schiedsrichterwart/in,

– dem/der Abteilungsleiter/in der Rollstuhlbasketball-Abteilung,

– bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen

  1. Der ehrenamtliche Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht ist wie folgt:
  • Führen der Geschäftsstelle des UBC Münster e.V.
  • Verwaltung des Amateurbereichs (ideeller Bereich und Zweckbetrieb)
  • Führen der Vereinsverwaltung (inkl. Mittelverwaltung für den Amateurbereich)
  • Verwaltung der Mitgliedschaften mit Ausnahme von Beschlussfassungen über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
  • Verantwortung für alle Förderanträge (wie z.B. Leistungssportförderungen) und Spendenverwaltung
  • Durchführung von Bankgeschäften und Zahlungsverkehr
  1. Die Amtsdauer des Gesamtvorstands beträgt zwei Jahre, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  2. Vorstandsmitglieder haben Tatsachen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Vorstand bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand.
  3. Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung zu den nachfolgend aufgeführten Geschäften:
  4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
  5. Aufnahme von Krediten oberhalb einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Obergrenze
  6. Gewährung von Darlehen und Krediten oberhalb einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Obergrenze
  7. Wechselbegebungen, Übernahme von Bürgschaften (z.B. Bankbürgschaft) und ähnlichen Haftungen

§ 14 Vertretung

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Der ehrenamtliche Geschäftsführer im Rahmen der ihm vom geschäftsführenden Vorstand übertragenen Aufgaben alleine.
  2. Die Vertretungsberechtigten nach §§ 26 und 30 BGB werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er führt die Geschäfte des Gesamtvereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung dem geschäftsführenden Vorstand obliegen und ausschließlich zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters (Leiter der Vorstandssitzung). Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt der geschäftsführende Vorstand Vorstandssitzungen durch. Sie werden vom Präsidenten oder seinem Vertreter geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Vorstandsmitglied es verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen. Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann er Ausschüsse einsetzen und Beauftragte ernennen.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, insbesondere sind der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmverhältnisse in der Niederschrift aufzunehmen.
  5. Die Niederschriften sind von einem Vorstandsmitglied (Protokollführer) zu unterschreiben.
  6. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit freigegeben sind.

§ 16 Geschäftsführung

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Abwicklung der Geschäftsführung einen ehrenamtlichen Geschäftsführer einstellen. Der geschäftsführende Vorstand wird dann der Geschäftsführung durch schriftlichen Vertrag Rechte und Pflichten zuweisen.
  2. Der ehrenamtliche Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Gesamtvorstandes, sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

§ 17 Organisation und Führung im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

  1. Der organisatorisch, rechtlich und finanziell getrennt zu führende, wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird durch den geschäftsführenden Vorstand eigenverantwortlich geführt. Der geschäftsführende Vorstand hat alternativ auch das Recht, die Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an einen Dritten (Einzelperson, GmbH oder sonstige juristische Person) zu übertragen.
  2. Auf jeden Fall muss der Bereich über ein eigenes unabhängiges Rechnungswesen verfügen. Die Prüfung des Rechnungswesens im Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Falle der eigenverantwortlichen Führung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt durch einen vom geschäftsführenden Vorstand zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater.
  3. Sollte die Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einem Dritten übertragen sein, hat der Dritte die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis. Bei Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands muss der Gesamtvorstand eingeladen werden, soweit Belange des Zweckbetriebes betroffen sind.
  4. Zuwendungen aus dem Bereich Zweckbetrieb an den Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich unzulässig. Insbesondere dürfen Spenden für den Bereich Zweckbetrieb nicht vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden.

§ 18 Organisation und Führung des Amateurbereiches (Zweckbetriebes)

Der organisatorisch selbstständige Amateurbereich (ideeller Bereich und Zweckbetrieb), wird von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Gesamtvorstand geführt. Dieser Bereich wird nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geführt. Der Zweckbetrieb hat ein vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unabhängiges Rechnungswesen.

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr mindestens einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenbücher und Belege des Zweckbetriebes. Über das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten sie der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht.
  2. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse, Belege und Aufzeichnungen sowie Auskunft über Vermögensverwaltung und Rechnungsführung betreffend den Zweckbetrieb zu verlangen.

§ 20 Jugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend des Vereins, soweit sie die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
  2. Jede Mannschaft wählt einen Mannschaftsverantwortlichen. Die Mannschaftsverantwortlichen werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Sind die Mannschaftsmitglieder unter 16 Jahre alt, so werden die Funktionen des Mannschaftsverantwortlichen von einem Elternteil des Jugendlichen übernommen. Die Mannschaftsverantwortlichen aller Mannschaften des Jugendbereiches bilden den Jugendausschuss. Der Jugendausschuss wählt die Jugendausschussvorsitzenden (Jugendwarte). Der Jugendausschuss wird von den Jugendausschussvorsitzenden (Jugendwarten) gemeinsam geleitet. Die Jugendausschussvorsitzenden (Jugendwarte) als Vertreter der Jugend sind Mitglieder des Gesamtvorstandes. Sollte ein Stellvertreter gewählt werden, ist dieser Stellvertreter nicht Mitglied des Gesamtvorstandes.

§ 21 Rollstuhlbasketball-Abteilung

  1. Der Rollstuhlbasketball-Abteilung gehören alle Mitglieder an, die am Spiel bzw. Trainingsbetrieb der Rollstuhlbasketballer teilnehmen. Jugendliche oder Senioren, die zugleich Rollstuhlbasketball betreiben, gelten als Mitglieder der Vereinsjugend bzw. der Seniorenabteilung.
  2. Die Rollstuhlbasketball-Abteilung verwaltet sich selbstständig. Sie regelt insbesondere ihre Finanzen in eigener Verantwortung. Die Beiträge der Mitglieder der Rollstuhlbasketball-Abteilung sowie Einnahmen und Zuschüsse jeglicher Art, die ihrem Zweck nach dem Rollstuhlbasketball zugutekommen, müssen der Rollstuhlbasketball-Abteilung zufließen. Über die finanzielle Situation der Rollstuhlbasketball-Abteilung ist dem geschäftsführenden Vorstand einmal jährlich zur Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Rollstuhlbasketball-Abteilung gibt sich eine Ordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Rollstuhlbasketball-Abteilung wählt einen Abteilungsleiter, der Mitglied des Gesamtvorstandes ist.

§ 22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn ein solcher schriftlicher Antrag – unterzeichnet von 2/3 der Stimmberechtigten des Vereins – beim Präsidenten eingegangen ist oder der Gesamtvorstand die Auflösung mit ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat. Es müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  2. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig Beschluss fasst.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Münster mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der gemeinnützigen Förderung des Sports zuzuführen.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.10.2019 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.